5.2 Lernen in der Schule für Lehrer und Lehrerinnen

5.2 Förderung in Schule und Elternhaus

 

Schulische Hilfen

Der Schule obliegt es einen individuellen Förderplan aufzustellen.

Nachteilsausgleich gem. § 7 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VoGSch vom 19.08.2011) ist auf Antrag der Eltern und nach Beratung der Klassenkonferenz möglich, u.a.:

Zudem ist gem. § 42 Abs. 3 ein zeitweiser Verzicht auf eine Bewertung der Lese-, Rechtschreib- oder Rechenleistung möglich. Die Entscheidung über die Gewährung und die Dauer eines Nachteilsausgleichs obliegt der Schule. Auch in der Oberstufe ist auf Antrag eine LRS Anerkennung möglich. Wichtige Voraussetzungen sind, das LRS schon früher diagnostiziert wurde und Förderpläne erstellt wurden.

Umfangreiche Informationen hierzu erhalten Sie über den Bundesverband Legasthenie und Dyskalkulie: www.LVL-Hessen.de, bzw. www.hessisches-kultusministerium.de