2.2 Infoblatt LRS

2.2 Infoblatt zur Lese-Rechtschreibschwäche

Definition

Die Begriffe Lese-Rechtschreibschwäche (LRS) und Legasthenie werden größtenteils synonym verwendet; Sammelbegriffe einer Vielzahl von Schwierigkeiten beim Spracherwerb.

„Unter Legasthenie verstehen wir eine spezielle und aus dem Rahmen fallende Schwäche im Erlernen es Lesens (und indirekt auch des selbstständigen orthographischen Schreibens) bei sonst intakter (oder im Verhältnis zur Lesefähigkeit) relativ guter Intelligenz.“ (M. Linder 1951)

 

Symptome

Entgegen der weitverbreiteten Meinung gibt es kein eindeutiges Fehlerbild, sondern es werden überdurchschnittlich viele Fehler gemacht und es stellen sich kaum Fortschritte ein.

Lesen:     langsam, stockend, ungenau, kein sinnvolles Betonen, verdrehen von Buchstaben,   lassen Wörter aus, verwandeln Sätze sinngemäß:

z.B.: Die Kuh steht auf der Weide.

                   „Die Kuh steht auf der Wiese.“

Schreiben: Auslassungen, Verwechslungen und Spiegelungen von Buchstaben, Dehnungs-, Ableitungs-, Groß-/Kleinschreibungsfehler, keine Doppelkonsonanten, unruhiges, unleserliches Schriftbild.

Unsicheres/kein abrufbares Wortbild, das gleiche Wort (z.B.: Fahrrad) kann in einem Diktat in unterschiedlichen Varianten dargeboten werden: Farad, Farat, Fharad, Fharat, Farrad, Farrat

 

Diagnostik bei Verdacht auf LRS

Gem. den Richtlinien des hessischen Kultusministeriums obliegt die Feststellung von LRS den Schulen. Weitere Möglichkeiten:

·         Erziehungsberatungsstellen (nach Stadtteilen)

·         Schulpsychologischer Dienst (nur in Absprache mit dem Klassen-/LRS-beauftragten Lehrer)

·         LRS-Institute/Lerntherapeuten

·         Kinder- und Jugendlichen Psychotherapeuten/Psychiater

 

 

 

Finanzierung

Jugendämter finanzieren keine reine LRS-Förderung, sie können aber Integrationshilfe bei „Gefahr auf seelische Behinderung“ nach § 35a KJHG gewähren. Ein Antrag mit entsprechendem Gutachten muss gestellt werden.

Anträge auf Kostenerstattung sind bei Krankenkassen möglich, wenn bei dem Kind zusätzlich z.B. Entwicklungsstörungen, psychosomatische Erkrankungen, Ängste, oder allgemeine Schulangst entstanden sind. Antragsstellung erfolgt durch einen Kinder- und Jugendlichen Psychotherapeuten oder K.J. Psychiater.